Sie trägt als Zentrum der Pferdezucht und des Pferdesports den Beinamen Reiterstadt. Der Zusatz „Aller“ hat sich zu einer Zeit eingebürgert, in der im deutschsprachigen Raum für die französische Stadt Verdun ebenfalls der Name „Verden“ gebräuchlich war. Sie trägt als Zentrum der Pferdezucht und des Pferdesports den Beinamen Reiterstadt
Bundesland
Landkreis
Verden
Einwohner
27.782 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
27283
Vorwahlen
04231, 04230 (Walle), 04235 (Langwedel)
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Adressen:
1. Stadt Verden (Aller)
Rathausplatz 1
27283 Verden (Aller)
2. Landkreis Verden
Büro der Landrätin
Am Gärtnerplatz 1
27283 Verden (Aller)
3. Agentur für Arbeit Verden
Mühlenstraße 2
27283 Verden (Aller)
Gemeinde Verden (Aller) – Öffnungszeiten
- Montag: 09:00 - 15:30
- Dienstag: 09:00 - 15:30
- Mittwoch: 09:00 - 15:30
- Donnerstag: 09:00 - 15:30
- Freitag: 09:00 - 12:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Worin unterscheiden sich Bebauungsplan und Flächennutzungsplan?
Die Hauptunterschiede zwischen Bebauungsplan und Flächennutzungsplan sind:
- Detaillierungsgrad:
Bebauungsplan: Sehr detailliert, regelt konkrete Bebauung einzelner Grundstücke
Flächennutzungsplan: Grobe Richtlinien für größere Gebiete - Rechtliche Verbindlichkeit:
Bebauungsplan: Rechtsverbindlich für Bürger und Verwaltung
Flächennutzungsplan: Nur innerhalb der Verwaltung bindend - Maßstab:
Bebauungsplan: Meist 1:1000 oder 1:500
Flächennutzungsplan: Meist 1:10000 oder 1:5000 - Geltungsbereich:
Bebauungsplan: Begrenztes Gebiet
Flächennutzungsplan: Gesamtes Gemeindegebiet
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.